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Was sind außer­vertragliche Leistungen?

Auszug aus § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot:

„(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Daraus lässt sich ableiten, dass die gesetzliche Krankenkasse nur die Minimalversorgung in Hinsicht auf die kieferorthopädische Behandlung Ihres Kindes übernimmt.

Moderne Behandlungstechniken, wie beispielsweise ein festsitzender Retainer (Haltedraht), thermoelastische Drähte, transparente oder selbstligierende Brackets oder auch die Versiegelung der Zähne vor dem Einsetzen der festen Zahnspange, sind im Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse nicht enthalten.

Häufig sind auch Zusatztechniken und fast alle Non-Compliance-Geräte Privatleistungen. Für diese sogenannten „außervertraglichen Leistungen“ fallen Zusatzkosten an. Dazu sollten Sie wissen: Außervertragliche Leistungen sind reine Privatleistungen und somit nicht erstattungsfähig.